Hausordnung Wanderheim Mangelhaus

Das Wanderheim steht  allen  Erwachsenen und Jugendlichen zur Verfügung. Reservierungen für das Wanderheim nimmt der Hüttenwart entgegen. Das Wanderheim kann nur von Erwachsenen angemietet werden. Bei Veranstaltungen im Gebäude sind maximal 50 Personen erlaubt.

Die Schlüssel für das Wanderheim werden beim Hüttenwart entliehen und sind dort wieder abzugeben.

Die Gebühren für die Benutzung und für Übernachtungen sind in der Gebührenordnung festgelegt. Jugendliche unter 14 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsene Zutritt zu dem Wanderheim.

 

Zur Beachtung:

  • Benutztes Geschirr ist zu spülen und wieder einzuräumen. Vor dem Anfeuern ist die Asche zu entleeren; die Holzvorräte  sind wieder aufzufüllen.
  • Alle Räume sind besenrein zu übergeben. Der Abfall ist vom Mieter zu entsorgen.
  • Des Grill ist nach Gebrauch gründlich zu reinigen.
  • Die Schlafräume sind nicht zum Spielen, sondern nur zum Übernachten da; bitte nur mit Haus oder leichten Schuhen betreten. Die Betten dürfen nur mit  Bettwäsche und Schlafdecken benutzt werden.

 

 

Beim Verlassen des Heimes ist zu prüfen:

  • Ist der Hauptschalter der Stromversorgung abgeschaltet?
  • Sind alle Wasserhähne zugedreht?
  • Sind die Türen und Fenster geschlossen und gesichert?

 

 

Schadenersatz und Haftung:

  • Der Mieter sollte sich in Gegenwart des Hüttenwarts von dem ordnungsgemäßen Zustand des Hauses und des Inventars überzeugen.
  • Alle Einrichtungen und Außenanlagen sind schonend zu behandeln.
  • Alle Schäden sind sofort an den Hüttenwart zu melden. Entstandene Schäden an Einrichtungsgegenständen, Elektrogeräten oder sonstigem Inventar werden dem Mieter in Rechnung gestellt;
  • Eltern oder Aufsichtspersonen haften für Schäden, die durch Jugendliche entstehen.
  • Die Benutzung des Wanderheims erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personenschäden sowie das Abhandenkommen oder die Beschädigung persönlichen Eigentums von Mietern übernimmt der Verein keine Haftung.
  • Wir weisen darauf hin, dass auf Grund der Lärmschutzverordnung des Landes Hessen mit Beginn der Nachtzeit (ab 22:00 Uhr) Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone, Musikinstrumente usw. nur in solcher Lautstärke betrieben werden dürfen, dass unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Falls Anwohner sich beschweren, haftet der Mieter

 


für alle Klagen und daraus resultierende Konsequenzen                                                          

Hüttenwart: 
Rainer Bauhan
05651-1882